Effizienz, Effektivität, Verantwortungsbewusstsein und Glaubwürdigkeit sind nicht gerade die Stärken der österreichischen Sozialversicherung.

Effizienz: Dass sich die SV schwer mit Effizienz tut, sieht man am besten an den eigenen Spitälern oder Ambulatorien. Das Hanusch-KH benötigt mittlerweile pro Bett dreimal so viel Verlustdeckung wie die KAV-Spitäler (Abb. 1). Die Kassenambulatorien sind ohnehin ein Fass ohne Boden (LINK). Im Wesentlichen entzieht man durch diese kasseneigenen Geldvernichtungsmaschinen den Vertragsärztebereich und den anderen Spitälern massiv an Finanzkraft.

Abb. 1: Defizitdeckung je Bett 2016

Effektivität: Ein guter Indikator für das Funktionieren eines Gesundheitssystems ist die Diabetes-Versorgung. Und die ist in Österreich mehr als unterdurchschnittlich. Ich hab bereits im November 2017 darüber geschrieben (LINK). Aber es geht leider völlig an den SV-Funktionären vorbei, dass es in der SV in jeder Hinsicht (Verwaltung, Finanzierung, Versorgung) massive Änderungen braucht. Größere Änderungen sind wohl nur mit einer neuen Generation an SV-Verantwortlichen möglich, denn die aktuellen Funktionäre sind ja schon mit der im Herbst geplanten reinen Organisationsreform der SV völlig überfordert.

Verantwortungsbewusstsein: Auch mit der Verantwortung hat man es in der SV nicht so wirklich. Wenn die SV für etwas steht, dann für ungestraftes Weiterwurschteln, trotz mehrfach nachgewiesenem Missmanagement (ein Beispiel: Wiener GKK). Aber es ist den meisten (den Kammern völlig ausgelieferten) SV-Funktionären wahrscheinlich auch völlig egal, was im österreichischen Gesundheitswesen oder mit den Patienten passiert. Spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem der kammergesteuerte SV-Funktionär auf seinem Pöstelchen sitzt. Das liegt auch daran, dass nur solche Leute in der SV Funktionärsposten übernehmen, die vorher brav in den Kammern gespurt haben – wenige Ausnahmen bestätigen die Regel. Immer wieder kurios ist, dass man sich in der SV bei unangenehmen Angelegenheiten (Leistungsablehnung) in der schönsten staatlichen Behördenart auf die Gesetzesparagraphen hinausredet (“Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet!”), aber nicht umsonst sinkt die Kundenzufriedenheit mit der SV seit Jahren (LINK). Wenn aber dann der Gesetzgeber längst fällige Veränderungen in der SV plant und im „SV-Ruheabteil“ um “5 nach 12″ eingreifen will, ist das dann auf einmal immer  ein “ungheuerlicher” Eingriff in die Selbstverwaltung und der Faule wird ganz plötzlich hektisch (“fleißig” wäre übertrieben).

Glaubwürdigkeit: Da ist dann jedes Mittel recht, wie zum Beispiel heute im “Kurier” (LINK). Da heult sich der Hauptverbandschef wieder über die Ausgabenbremse aus und verbreitet in einer Schlagzahl Unwahrheiten, dass man sich die Frage stellt: “Macht er das bewusst oder ist man in der SV intellektuell mit § 716 ASVG überfordert?” (Stichwort: RH-Bericht zur SV-Compliance LINK – SV-Funktionäre müssen keine Mindestqualifikation vorweisen). Wenn bis 2019 keine Baubewilligungen vergeben werden, dann nur für kasseninterne Projekte, wie beispielsweise bei den oben genannten Geldvernichtungseinrichtungen namens “Kassenambulatorien”, aber definitiv nicht für Primärversorgungseinheiten oder Vertragsarztpraxen.

Abb. 2: Finanzzielsteuerung – Artikel 15 (4) Ziff. 2 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit

Zudem sei bezüglich Glaubwürdigkeit der SV auch die Frage erlaubt, ob man sich in der SV noch an die Finanzzielsteuerung erinnert!? Jo, laung is her. Laut diesem SPÖVP-Beschluss aus 2016, unter Akklamation der SV, hat sich die SV zu einer allgemeinen Ausgabenbremse verpflichtet, dernach die Krankenkassen-Ausgaben bis 2021 nur noch mit 3,2% steigen dürfen – Artikel 15 (4) Ziff. 2 -15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit (Abb. 2). Wenn man nun die Honorarbremse, die durch das Beitragswachstum begrenzt ist (2017: 4,0%, 2010-2017: du. 3,6% pro Jahr), mit der Finanzzielsteuerungs-Ausgabengrenze vergleicht (2018: 3,5%, 2019: 3,4%, 2020: 3,3%, 2021: 3,2%), welche Ausgabenbremse ist nun die stärkere Beschränkung für die SV? Klingelt es da bei dem einen oder anderen SV-Funktionär oder dem Dr. Biach. Also selbst wenn die Sozialbastler die Honorarbremse erfolgreich wegklagen, haben sie immer noch ein Problem.

Abb. 3: Entwicklungen in der KV 2007-2017

Zum Schluss, wie ernst kann man einen SV-Chef und seine Funktionärsriege eigentlich bei der Kritik an der Honorabremse (§ 716 ASVG) nehmen. Denn die Honorarbremse begrenzt das Honorarvolumen der Ärzte zwar mit dem Beitragswachstum. Doch die Entwicklungen der letzten 10 Jahre zeigen, dass die Honorarvolumssteigerungen nicht mal annähernd die Beitragssteigerungen erreicht haben (Abb. 3). Sprich: die Kassen verknappen den Vertragsärztebereich still und heimlich und lagern in den Wahlärztebereich aus, den sich in erster Linie aber nur die gut verdienenden Beamten leisten können (Abb. 4).  Konkret, die SV überdeckt mit ihrer scheinheiligen Kritik an der Ausgabenbremse ihre eigene Verknappungspolitik der letzten Jahre. Der SV ist diese Verknappungspolitik offensichtlich auch ziemlich peinlich, nicht umsonst veröffentlicht sie seit “SV in Zahlen 2017″ keine Zahlen mehr, die Schlüsse über die Vertagsärzte- und Wahlärzte-Entwicklung zulassen. Aber das wird dem durchschnittlichen SV-Funktionär nur schwer verständlich gemacht werden können, denn laut dem oben genannten RH-Bericht, brauchen die kammergezüchteten SV-Funktionäre keine Mindestqualifikation für ihre Funktionen…

Abb. 4: Wahlarztkostenrefundierungen 2017

Anhang: Meine Lieblingsstelle im RH-Bericht – man kann sich daraus ein sehr schönes Bild über die Qualifikation der SV-Funktionäre machen… (RH-Bericht zur SV-Compliance LINK)

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